vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen Elias P. aus Breege, geboren am x.xx.xxx in Bergen wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 STPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der tateinheitlichen vorsätzlichen Gefährdung des Strapenver- kehrs schuldig ist (vgl. UA20).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen